§ 5 Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten
(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000 Deutsche Mark im Jahr übersteigt.
(2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen, so errechnet sich das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 in der Weise, daß vom Jahresarbeitslohn (§ 38a des Einkommensteuergesetzes 1975) zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes 1975), Sonderausgaben (§§ 10 und 10b des Einkommensteuergesetzes 1975), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes 1975), des Weihnachtsfreibetrages (§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1975), des Arbeitnehmerfreibetrages (§ 19 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1975) und des Altersentlastungsbetrages (§ 24a des Einkommensteuergesetzes 1975) die nachstehenden Beträge abgezogen werden, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden:
| 1. | bei alleinstehenden Stipendiaten ein Betrag von | 3.600 DM, |
| 2. | bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte Einkommen bezieht, ein Betrag von | 6.000 DM, |
| 3. | bei Ehegatten, die beide Einkommen beziehen, ein Betrag von | 7.200 DM, |
| | der in der Weise auf beide Ehegatten zu verteilen ist, daß dies zu der für den Stipendiaten günstigsten Stipendienberechnung führt. |
(3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
(4) Für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil des Einkommens im Kalenderjahr vor Beginn der Förderung maßgebend. Abweichend hiervon sind die Einkünfte des Stipendiaten aus nichtselbständiger Arbeit im Kalenderjahr des Beginns der Förderung maßgebend. Sie ergeben sich aus dem zwölffachen Betrag der laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Monat des Beginns der Förderung. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Ermittlung des Jahresarbeitslohns des Stipendiaten. Die Berechnung gilt vorbehaltlich einer Änderung nach Absatz 5 für den gesamten Förderungszeitraum.