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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (GFV)
1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung
§ 1 Höhe des Grundstipendiums
§ 2 Familienzuschlag
§ 3 Zuschläge für Sachkosten und Reisekosten im Inland
§ 4 Förderung von Auslandsaufenthalten
§ 5 Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten
§ 6 Anrechnungsfreie Beträge
§ 7 Vermögen des Stipendiaten
§ 8 Durchführung der Anrechnung
§ 9 Auskunftspflichten
§ 10 Dauer der Förderung in besonderen Fällen
2. Abschnitt Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 1 Höhe des Grundstipendiums - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Umfang und Dauer der Förderung
§ 1 Höhe des Grundstipendiums
Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.