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§ 1 Höhe des Grundstipendiums - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (GFV)
1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung
2. Abschnitt Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Umfang und Dauer der Förderung
§ 1 Höhe des Grundstipendiums
Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.