§ 1 Personenbezogene Daten für die Personenfahndung
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind
- 1.
die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,
- 2.
andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,
- 3.
zusätzliche Personeninformationen,
- 4.
digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
- 5.
Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere
- a)
Angaben zum Modus Operandi,
- b)
Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,
- c)
Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,
- d)
Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.
(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsnamen,
- 4.
Gebrauchs- oder Künstlernamen,
- 5.
sonstige Namen,
- 6.
abweichende Namensschreibweisen,
- 7.
weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,
- 8.
Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,
- 9.
früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,
- 10.
Alias-Namen,
- 11.
Familienstand,
- 12.
akademischer Grad,
- 13.
erlernter Beruf,
- 14.
ausgeübte Tätigkeit,
- 15.
Schulabschluss,
- 16.
Geschlechtseintrag, einschließlich früheren Geschlechtseinträgen,
- 17.
Geburtsdatum,
- 18.
Geburtsort, einschließlich Kreis,
- 19.
Geburtsstaat,
- 20.
Geburtsregion,
- 21.
aktuelle Staatsangehörigkeiten und frühere Staatsangehörigkeiten,
(3) Andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind
- 1.
Lichtbilder,
- 2.
Personenbeschreibungen wie
- a)
Gestalt,
- b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- c)
Gewicht,
- d)
scheinbares Alter,
- e)
Hautfarbe,
- f)
Augenfarbe,
- g)
Haarfarbe,
- h)
scheinbares Geschlecht,
- i)
Erscheinungsbild,
- j)
besondere körperliche Merkmale,
- k)
äußerliche Körpermodifikationen, insbesondere Tätowierungen und Brandings,
- l)
besondere Eigenschaften,
- m)
Accessoires,
- n)
Schuhgröße,
- o)
Phantomzeichnung,
- 3.
Hautleistenbilder, Ohrmuschelbilder, DNA-Identifizierungsmuster, Zahnstatus,
- 4.
dynamische biometrische Merkmale,
- 5.
Muttersprachen,
- 6.
im Alltag verwendete Sprachen,
- 7.
(4) Zusätzliche Personeninformationen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind Hinweise, die zum Schutz der Person, zur Eigensicherung von Beamtinnen und Beamten oder zum Schutz Dritter erforderlich sind.