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§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
§§ 78a und 78b (weggefallen)
§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
§ 80 Auflösung durch das Gericht
§ 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
§ 81a Auflösung bei Insolvenz
§ 82 Eintragung der Auflösung
§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren
§ 85 Zeichnung der Liquidatoren
§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
§ 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
§ 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung
§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
§ 88 Aufgaben der Liquidatoren
§ 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
§ 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
§ 91 Verteilung des Vermögens
§ 92 Unverteilbares Reinvermögen
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
§§ 93a bis 93s (weggefallen)
§ 94 Klage auf Nichtigerklärung
§ 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8 Haftsumme
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.