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§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
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Teil 2: Nach amtlicher Feststellung
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.