Anlage (zu § 27 Absatz 1)
Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3117)
1. Berechnung der Marktprämie
- 1.1
Im Sinn dieser Anlage ist:
- –
„MPKooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
- –
„AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,
- –
„MWKooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
- 1.2
Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MPKooperationsstaat = AW – MWKooperationsstaat.
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat“ mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie
- 2.1
Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW
Kooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
- –