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§ 41 Löschung von Daten - Digitale Gesetze
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (GEEV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
Teil 4 Pönalen
Teil 5 Die ausschreibende Stelle
Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40 Datenübermittlung
§ 41 Löschung von Daten
§ 42 Rechtsschutz
§ 43 Übergangsbestimmungen
Anlage (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
Inhaltsverzeichnis
Teil 8: Datenschutz, Rechtsschutz
§ 41 Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.