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§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Studium
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 4: Mündliche Abschlussprüfung
§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.