Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt
1.
die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und
2.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.