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§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Studium
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 3: Schriftliche Abschlussprüfung
§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.