Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.