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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Studium
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
Abschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.