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§ 40 Zeitpunkt und Zweck - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Studium
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 40 Zeitpunkt und Zweck
§ 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
Abschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 40 Zeitpunkt und Zweck
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.