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§ 13 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (GBWiederhV)
Eingangsformel
§ 1
Abschnitt 1 Wiederherstellung des Grundbuchs nach den Grundakten oder dem Handblatt
Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
Abschnitt 3 Wiederherstellung von Urkunden
Abschnitt 4 Kosten, Beschwerde
Abschnitt 5 Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung
Abschnitt 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Kosten, Beschwerde
§ 13
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei.