Abschnitt 1 Wiederherstellung des Grundbuchs nach den Grundakten oder dem Handblatt
Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
Abschnitt 3 Wiederherstellung von Urkunden
Abschnitt 4 Kosten, Beschwerde
Abschnitt 5 Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung
Abschnitt 6 Inkrafttreten
§ 12
Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.