Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 59 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV)
Abschnitt I Das Grundbuch
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
Abschnitt III Die Eintragungen
Abschnitt IV Die Grundakten
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XII: Das Erbbaugrundbuch
§ 59
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.