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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV)
Abschnitt I Das Grundbuch
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
Abschnitt III Die Eintragungen
Abschnitt IV Die Grundakten
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 55 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XII: Das Erbbaugrundbuch
§ 55
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.