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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.