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§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 27 Bestandteile
§ 28 Schriftliche Prüfungen
§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
§ 30 Praktische Prüfungen
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
§ 32 Diplomarbeit
§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 35 Mündliche Abschlussprüfung
§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen
Unterabschnitt 4 Sonstiges
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.