(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
- 1.
einer Klausur,
- 2.
eines Referats,
- 3.
einer Präsentation,
- 4.
einer Hausarbeit,
- 5.
einer mündlichen Überprüfung oder
- 6.
einer praktischen Überprüfung.
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition |
| 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |