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§ 16 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Studienordnung
§ 16 Erholungsurlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.