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§ 147 - Digitale Gesetze
Grundbuchordnung (GBO)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
Vierter Abschnitt Beschwerde
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
§ 151
Inhaltsverzeichnis
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 147
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.