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§ 145 - Digitale Gesetze
Grundbuchordnung (GBO)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
Vierter Abschnitt Beschwerde
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
§ 151
Inhaltsverzeichnis
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 145
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.