Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
Siebenter Abschnitt
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 25
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.