Dritter Abschnitt Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
Siebenter Abschnitt
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 23
Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.