Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren - Digitale Gesetze
§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
2.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.