§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, |
- 2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ | mit 20 Prozent, |
- 3.
„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ | mit 35 Prozent, |
- 4.
„Teamkommunikation und Gesprächsführung“ | mit 10 Prozent sowie |
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 – wie folgt bewertet worden sind: