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Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Anforderungen bei Errichtung
§ 4 Anforderungen beim Betrieb
§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
§ 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung
§ 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen
§ 11 Anerkennung von Sachverständigen
§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
§ 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
§ 17 Meldepflichten
§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
1.
sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
2.
Gefahren zu befürchten sind.