§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die antragstellende Person einen der folgenden Nachweise vorlegt:
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den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
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ein gültiges Zertifikat einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizierungsstelle). Das Zertifikat darf höchstens fünf Jahre gültig sein.
(2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung erfassten Tätigkeiten.
(3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn und solange
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die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regelmäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der Sachverständige den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 genügt,
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im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 die Inspektionsstelle und ihr mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragtes Personals unabhängig ist von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind.
(4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben, wenn
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die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist,
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