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§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1: Organisation
§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.