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§ 19 Prüfungsamt - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1: Organisation
§ 19 Prüfungsamt
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.