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§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Teil 2 Direktzahlungen
Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
Teil 4 Weitere Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Direktzahlungen
Abschnitt 3: Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.