(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist,
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in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Abstimmungsbereich gültig ist,
- 4.
keine Kennzeichnung enthält,
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den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
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einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
- 3.
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
- 4.
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
- 5.
der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
- 6.
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
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