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§ 8 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.