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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.