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§ 36 Vorverfahren - Digitale Gesetze
[object Object] (FuAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformität von Funkanlagen
Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Abschnitt 5 Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse
Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen
Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung
Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 36 Vorverfahren
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 4: Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 36 Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.