3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
4. Abschnitt Fluginformationsdienst
5. Abschnitt Flugalarmdienst
6. Abschnitt Flugberatungsdienst
7. Abschnitt Flugfernmeldedienst
8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.