Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln - Digitale Gesetze
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (FPackV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 5 Abtropfgewicht
§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 8 Herstellerangabe
§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
§ 11 ℮-Zeichen
Abschnitt 3 EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
Abschnitt 4 Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Abschnitt 5 Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel
Abschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
Abschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Abschnitt 8 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
Abschnitt 9 Maßbehältnisse
Abschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung
Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.