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§ 22 Strafvorschriften - Digitale Gesetze
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zulassung
Abschnitt 3 Erzeugung
Abschnitt 4 Inverkehrbringen
Abschnitt 5 Ein- und Ausfuhr
Abschnitt 6 Herkunfts- und Identitätssicherung
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Strafvorschriften
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.