Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
Abschnitt 2 Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle
Abschnitt 3 Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 3 Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten - Digitale Gesetze
§ 3 Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten
Für den Fall, dass andere Unternehmen, die an der Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunternehmen übermitteln, gilt Folgendes:
1.
die Luftfahrtunternehmen haben diese Fluggastdaten unbeschadet des § 2 Absatz 1 zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln;
2.
die anderen Unternehmen haben die Fluggastdaten so rechtzeitig an das jeweilige Luftfahrtunternehmen zu übermitteln, dass eine Weiterleitung der Daten durch das Luftfahrtunternehmen zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle erfolgen kann.