§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich von Transfer- und Transitfluggästen, die von ihnen in einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert werden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle.
(2) Fluggastdaten sind folgende Daten:
- 1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktorgrad des Fluggastes,
- 2.
Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
- 3.
Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
- 4.
planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
- 5.
Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 6.
Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
- 7.
vollständige Gepäckangaben,
- 8.
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (Advance Passenger Information-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft,
- 9.
sonstige Namensangaben,
- 10.
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
- 11.
gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
- 12.
Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
- 13.
Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter,