Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt Register
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 11
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.