Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt Register
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 10
Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.