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§ 7 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin (FlechtwAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.