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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin (FlechtwAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
§ 5 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
8.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Herstellen von Flechtwerken,
11.
Behandeln von Oberflächen,
12.
Durchführen von Präsentationen,
13.
Lagern und Ausliefern von Produkten,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
15.
Kundenorientierung.