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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKSDVO)
Eingangsformel
§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen
§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: