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§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKSDVO)
Eingangsformel
§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen
§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
eines der folgenden Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer oder
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.