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§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken - Digitale Gesetze
[object Object] (FischSeuchV 2008)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.