| § 19 | Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche |
| § 20 | Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche |
| § 21 | Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche |
| § 22 | Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb |
| § 23 | Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche |
| § 24 | Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet |
| § 25 | Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet |
| § 26 | Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet |
| § 27 | Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche |
| § 28 | Aufhebung der Schutzmaßregeln |