(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,
- 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,
- 5.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,
- 6.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,
- 7.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt,
- 8.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,
- 9.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
- 10.
als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,
- 11.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,
- 12.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 13.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,
- 14.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
- 15.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,
- 16.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,
- 17.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder
- 18.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.