(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,
- 2.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,
- 4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,
- 5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,
- 6.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,
- 7.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,
- 8.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,
- 9.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,
- 10.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,
- 11.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
- 12.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
- 13.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,
- 14.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,
- 15.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder
- 16.
entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt.